Allgemeine Geschäftsbedingungen
des E-Bike-Verleihs

Artikel 1

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: die Geschäftsbedingungen) legen die Bedingungen für die Anmietung und Nutzung von Fahrrädern und die Pflichten von Vermieter und Mieter fest.

1.2. Diese Bedingungen verpflichten den Vermieter und den Mieter im Sinne vertraglicher Bestimmungen gemäß Artikel 120 des Obligationsgesetzes (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 97/2007). Bei Abweichungen zwischen den vertraglichen Bestimmungen des Sondermietvertrages und dem Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für das Vertragsverhältnis die Bestimmungen des Sondermietvertrages.

Artikel 2

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

2.1. In diesen Geschäftsbedingungen haben einzelne Begriffe folgende Bedeutung:

  • Fahrräder sind E-Bikes im Eigentum des Vermieters;
  • die Verleihstelle ist der Ort, an dem das Vertragsverhältnis über die Anmietung eines Fahrrads und der Fahrradausrüstung (nachfolgend Fahrrad genannt) zustande kommt und der Ort der Anmietung und Rückgabe des Fahrrads;
  • Vermieter ist die Firma Radgonske gorice d.o.o., Jurkovičeva ulica 5, 9250 Gornja Radgona;
  • der Mieter ist der Kunde oder die Person, die das Fahrrad mietet;
  • die Website ist unter winebike.com verfügbar.


Artikel 3

3.1. Die Bedingungen sind auf der Website winebike.com veröffentlicht und Bestandteil des Mietverhältnisses zwischen dem Vermieter und dem jeweiligen Mieter. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Bedingungen zu ändern oder zu ergänzen. Sofern nicht anders angegeben, treten die geänderten Bedingungen am Tag ihrer Veröffentlichung auf der Website in Kraft und gelten für nach ihrer Veröffentlichung abgeschlossene Mietverträge.


Artikel 4

4.1. Der Fahrradverleih der Firma Radgonske gorice d.o.o. (im Folgenden „Vermieter“) unterliegt den Allgemeinen Mietbedingungen, dem abgeschlossenen Fahrradverleihvertrag (im Folgenden der Vertrag) von Radgonske gorice d.o.o., der Preisliste von Radgonske gorice d.o.o., veröffentlicht auf der Website winebiking.com und dem ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Abnahmeprotokoll, das Teil des Fahrradverleihvertrags ist.

Artikel 5

5.1. Der potentielle Mieter weist den Anspruch auf Fahrradverleih durch eine Fahrradreservierung nach, wobei er zur Bestätigung der Reservierung den vollen Vertragsbetrag des Fahrradverleihs bezahlen muss.

5.2. Der Mieter ist berechtigt, die bereits getätigte Fahrradreservierung zu stornieren. Im Falle einer Stornierung spätestens drei Tage vor dem vereinbarten Miettermin wird der Vermieter den gezahlten Betrag vollständig zurückerstatten. Für den Fall, dass die Reservierung weniger als drei Tage vor dem geplanten Mietdatum storniert wird, hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückerstattung.

5.3. Das Vertragsverhältnis kommt zustande, wenn der Vermieter und der Mieter den Vertrag und das Abnahmeprotokoll ausfüllen und unterzeichnen.

5.4. Der Vertrag und das Abnahmeprotokoll werden von den Parteien in der Mietstation ausgefüllt und unterschrieben. Vor Vertragsabschluss hat der Mieter dem Vermieter alle erforderlichen Informationen zu geben und für deren Richtigkeit zu garantieren. Bei unvollständiger Erfüllung des Vertrages oder des Abnahmeprotokolls kann der Vermieter Änderungen verlangen. Für den Fall, dass der Mieter die Änderung nicht rechtzeitig vornimmt oder die Änderung unangemessen ist, kann der Vermieter das Vertragsverhältnis nach Maßgabe dieser Bedingungen einseitig kündigen.

 

Artikel 6

6.1. Der Mieter hat dem Vermieter ein gültiges Personaldokument zur Überprüfung der Richtigkeit der vom Mieter zum Zwecke des Vertragsabschlusses und der Vertragsdurchführung angegebenen personenbezogenen Daten vorzulegen.

6.2. Der Mieter verpflichtet sich, bei Vertragsabschluss wahrheitsgemäße personenbezogene Daten anzugeben.

6.3. Der Fahrradverleih ist kostenpflichtig. Die Preisliste des Verleihs und anderer Nebenkosten werden auf der Website winebike.com veröffentlicht.

6.4. Das Fahrrad darf nur von Erwachsenen benutzt werden. Minderjährige dürfen das Fahrrad nur in Begleitung eines Erwachsenen benutzen, der die Verantwortung für Schäden übernimmt, die der Minderjährige einem Dritten zufügt oder die dem Minderjährigen selbst zustoßen.

6.5. Ein Vertreter des Vermieters kann die Aushändigung des Fahrrads an eine Person, die seiner Ansicht nach fahrunfähig ist, aufgrund der geltenden Straßenverkehrsordnung oder aus anderen berechtigten Gründen, verweigern.

6.6. Der Vermieter hat das Recht, den Abschluss eines Mietvertrages mit einer Person zu verweigern, die zuvor wiederholt gegen die Bedingungen des abgeschlossenen Vertrages verstoßen hat oder aus anderen berechtigten Gründen.

Artikel 7

So nutzen Sie den Mietservice

7.1. Der Kunde besucht das Mietbüro des Vermieters während der Geschäftszeiten. Der Kunde legt ein gültiges Ausweisdokument vor, stimmt sich mit dem Vertreter des Vermieters über alle Merkmale des Mietvertrages ab, schließt einen Fahrradmietvertrag ab und füllt und unterzeichnet das Abnahmeprotokoll korrekt aus. Falls eine Kundengruppe mehrere Fahrräder mieten möchte, kann nur ein Mieter dieses Personenkreises diese Dokumente unterschreiben, muss aber gleichzeitig dem Vermieter alle notwendigen Identifikationsdaten über alle Fahrradnutzer aus dem Mietvertrag mitteilen. In einem solchen Fall ist der Mieter für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Mietvertrag für alle gemieteten Fahrräder und für das Verhalten aller Benutzer der gemieteten Fahrräder voll verantwortlich.

7.2. Bei der Übergabe des Fahrrads prüfen der Mieter und der Vertreter des Vermieters das Fahrrad gemeinsam. Mit der Übernahme des Fahrrades bestätigt der Mieter die Fehlerfreiheit des Fahrrades durch Unterzeichnung des Übernahmeprotokolls Bzw. überzeugt sich von einem zulässigen geringfügigen Mangel, wenn dieser auf eine regelmäßige Abnutzung des Fahrrades zurückzuführen ist und keine Gefahr für den Betrieb des Fahrrades darstellt. Der Mieter ist verpflichtet, allfällige Mängel am Fahrrad und der Fahrradausrüstung, die er vor Verlassen des Mietbüros feststellt, dem Vermieter anzuzeigen.

7.3. Der Mieter, der das Fahrrad in einwandfreiem und technisch einwandfreiem Zustand übernimmt, muss es nur im gleichen Zustand am vereinbarten Ort (unter Berücksichtigung der zulässigen Abnutzung, wie z.B. zu erwartender Verschmutzung des Fahrrades) zurückgeben.

7.4. Der Mieter verpflichtet sich, das gemietete Fahrrad fristgerecht, spätestens jedoch zum vereinbarten Zeitpunkt, wie im Mietvertrag festgelegt, zurückzugeben.

7.5. Bei verspäteter Rückgabe des Mietrades wird eine Vertragsstrafe in Höhe des Tagesmietpreises berechnet.

7.6. Kommt es während der Mietzeit zu einer vom Mieter nicht zu vertretenden Beschädigung des Mietfahrrads und verhindert dies die Nutzung des Mietfahrrads, kann der Mieter dem Vermieter vorschlagen, es bis zur Miete durch ein anderes, einwandfrei funktionierendes Fahrrad zu ersetzen. Dabei hat er den Vermieter unverzüglich über die Gründe für die Beschädigung des Fahrrads zu informieren. Ein solcher Austausch eines Fahrrades oder Equipments erfolgt nach der gegebenen Verfügbarkeit von Fahrrädern und Equipment beim Vermieter, unabhängig davon, ob das Ersatzfahrrad bzw. Geräte andere Eigenschaften als die ursprünglich gemieteten haben. Steht dem Vermieter kein Ersatzfahrrad (Ausrüstung) zur Verfügung, ist er nicht zur Rückgabe des Geldes an den Mieter verpflichtet, wenn seit Mietbeginn mindestens zwei Stunden oder mehr vergangen sind. Der Vermieter ist nur dann zur Wartung (Reparatur) oder zum Ersatz des Fahrrads verpflichtet, wenn der Mieter oder Benutzer des beschädigten Fahrrads nicht mehr als 20 km vom Abholort entfernt ist, ansonsten ist der Vermieter nicht zur Ersatz- oder Reparaturpflicht verpflichtet, und der Mieter ist verpflichtet, trotz des Schadens am Fahrrad den vollen Mietpreis zu zahlen.

7.7. Bei Rückgabe des Fahrrads und / oder der Ausrüstung erstellen und unterzeichnen der Mieter und der Vermieter das Abnahmeprotokoll, in dem sie etwaige Schäden an den gemieteten und zurückgegebenen Gegenständen feststellen.

Artikel 8

Nutzungsbedingungen

8.1. Das Fahrrad darf vom Mieter auf eigene Gefahr nur als normales Fortbewegungsmittel im normalen Straßenverkehr und auf gut ausgebauten Ortsstraßen in einer für den durchschnittlichen Freizeitsportler üblichen Weise benutzt werden. Der Mieter hat mit dem Fahrrad und der Fahrradausrüstung sorgsam und meisterhaft umzugehen.

8.2. Die Benutzung eines Fahrrades setzt die entsprechende körperliche Bereitschaft des Mieters voraus. Mit Abschluss eines Mietvertrages und sonstiger Unterlagen übernimmt der Mieter die volle Verantwortung dafür, dass er körperlich und geistig in der Lage ist, das Fahrrad ordnungsgemäß zu benutzen und zu bedienen, und übernimmt damit auch die Verantwortung für Schäden, die aus einem solchen Mangel resultieren. Für den Fall, dass der Mieter einen Mietvertrag über mehrere Fahrräder abschließt, die neben den Mietern von weiteren definierten Personen genutzt werden, ist der Mieter für die entsprechende Schulung aller Fahrradnutzer für deren Nutzung verantwortlich.

8.3. Der Mieter hat die Betriebsanleitung und die geltenden Straßenverkehrsordnungen einzuhalten. Der Vermieter, bei dem der Mieter ein Fahrrad mietet, haftet nicht für die Folgen (z.B. Schäden oder Bußgelder) einer unsachgemäßen Benutzung von Fahrrädern und Fahrradausrüstung und Nichtbeachtung der geltenden Straßenverkehrsordnung durch den Mieter.

8.4. Der Mieter ist verpflichtet:

  • den Dienst mit der gebotenen Sorgfalt, Sorgfalt und Umsicht und unter Berücksichtigung dieser Nutzungsbedingungen nutzen;
  • das Rad kontrollieren;
  • das Fahrrad so behandeln, dass Beschädigung, Zerstörung oder Verschwinden ausgeschlossen sind.

8.5. Bestimmungsgemäße Verwendung schließt folgendes aus:

  • jede Benutzung des Fahrrads in einer Weise, die sich selbst oder Dritte gefährdet;
  • jede Demontage oder der Versuch, das Rad ganz oder teilweise zu demontieren;
  • Nutzung von Fahrrädern und Ausrüstung bei Sportveranstaltungen;
  • Nutzung von Fahrrädern für gewerbliche Zwecke und Untervermietung von Fahrrädern;
  • Benutzung von Fahrrädern zum Transport von Gefahrgut, illegalen Gütern, Personen oder Sachen gegen Entgelt;
  • Fahren unter Einfluss von Alkohol, Beruhigungsmitteln, Beruhigungsmitteln oder anderen Substanzen, die die Fahrtüchtigkeit des Fahrers beeinträchtigen können;
  • jeden anderen möglichen ähnlichen Missbrauch.

8.6. Der Mieter ist verpflichtet sicherzustellen, dass das Fahrrad nur von ihm selbst benutzt wird oder nur von Personen benutzt werden kann, die im Abnahmeprotokoll als Benutzer aufgeführt sind. Überlässt der Mieter Dritten die Nutzung des Fahrrades, stellt dies eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar und gibt dem Vermieter das Recht, vorzeitig vom Vertrag zurückzutreten und den hieraus entstehenden Schaden zu verlangen.

8.7. Der Mieter erhält bei der Fahrradübernahme auch ein Fahrradschloss. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrrad vor einem möglichen Diebstahl zu schützen, indem er das Fahrrad bei unbeaufsichtigtem Aufenthalt stets abschließt und sonstige erforderliche und zumutbare Maßnahmen zum Schutz des Fahrrads vor Diebstahl und eventueller Beschädigung durch Dritte trifft. Im Falle einer Enteignung oder Beschädigung des Fahrrads ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren und die erforderlichen Beweismittel angemessen zu sichern sowie eine Erklärung und Beweismittel zur Verfolgung des potentiellen Täters und zur Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber der Versicherung vorzulegen.

Artikel 9

Haftung für Schäden des Mieters

9.1. Der Mieter haftet zum Zeitpunkt der Anmietung für alle Ereignisse oder Schäden, die ihm, Dritten oder fremden Sachen durch die Benutzung des Fahrrads des Vermieters zugefügt werden.

9.2. Bei Schäden am Fahrrad, die durch unsachgemäßen Gebrauch des Fahrrads oder der Ausrüstung entstehen oder aus einem Grund, für den der Mieter nach den allgemeinen Haftungsregeln haftet, hat der Mieter dem Vermieter den Schadenersatz in Höhe des Schadens zu leisten.

9.3. Für den Fall, dass der Mieter das Fahrrad und die Fahrradausrüstung stiehlt oder nicht zurückgibt oder wenn er es irreparabel beschädigt zurückgibt, hat er dem Vermieter eine Entschädigung in Höhe des Wertes des neuen Fahrrads und der Fahrradausrüstung zu leisten.

9.4. Wird das gemietete Fahrrad nicht innerhalb der vereinbarten Zeit zurückgegeben, oder teilt der Mieter dem Vermieter eine unvorhergesehene Verzögerung nicht mit, wird davon ausgegangen, dass der Mieter es sich widerrechtlich angeeignet hat. Der Vermieter ist berechtigt, die Polizei und andere zuständige Behörden zu informieren.

9.5. Im Falle des Diebstahls eines Fahrrads oder der Fahrradausrüstung durch Dritte oder bei Beschädigung des Fahrrads und der Ausrüstung bei einem polizeilich abgewickelten Verkehrsunfall hat der Mieter dem Vermieter eine Kopie der polizeilichen Anzeige zu übergeben und eine Diebstahlsmeldung.

9.6. Das Fahrrad bleibt in der alleinigen Verantwortung des Mieters, bis der Servicemieter eine Kopie der Anzeige des Verstoßes erhält.

Artikel 10

Rücktritt vom Vertrag

10.1 Im Falle eines Verstoßes gegen eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen, des Fahrradverleihvertrags mit Radgonske gorice d.o.o. und des Abnahmeprotokolls, das Bestandteil des Vertrages ist, hat der Vermieter das Recht, vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten und das gemietete Fahrrad oder die gemietete Ausrüstung zu bescglagnahmen. Mit Abschluss des Mietvertrages erklärt sich der Mieter ausdrücklich damit einverstanden, gegen die Entscheidung des Vermieters aus dem vorstehenden Satz keinen Einspruch zu erheben.

10.2 Der Mieter kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten und das Fahrrad (Gerät) an den Vermieter zurückgeben, wenn er ein Fahrrad besitzt bzw. es sich bei der Ausrüstung um einen Sachmangel handelt, der eine reibungslose und sichere Nutzung nicht ermöglicht und der Vermieter kein Ersatzfahrrad oder -ausrüstung hat. In diesem Fall erstattet der Vermieter die Miete und eventuelle sonstige Zuschläge zurück. Für den Fall, dass der Mieter das gemietete Fahrrad mindestens zwei Stunden lang nutzen konnte, ist der Vermieter nicht verpflichtet, dem Mieter die erhaltene Miete zu erstatten.

10.3. Stellt der Vermieter zu irgendeinem Zeitpunkt während der Mietzeit fest, dass die Nutzung des Fahrrads gegen diese Bedingungen verstößt, kann der Vermieter das Mietverhältnis einseitig kündigen, wobei der Mieter in diesem Fall zur sofortigen Rückgabe des Fahrrads verpflichtet ist. Bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund von Verstößen des Mieters oder der Fahrradnutzer, die der Mieter zu vertreten hat, hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückerstattung eines Teils des gezahlten Mietpreises.

Artikel 11

Gerichtsstand für Streitigkeiten

11.1. Für diese Bedingungen gilt das Recht der Republik Slowenien. Alle Streitigkeiten über ihre Durchführung und deren Folgen unterliegen der Rechtsprechung der zuständigen Gerichte Sloweniens, denen die Parteien die ausdrückliche Zuständigkeit übertragen, auch im Falle eines Schiedsverfahrens, der Beteiligung eines Dritten als Bürge oder Streitgenossen.

11.2. Der Vermieter und der Mieter werden sich bemühen, etwaige Streitigkeiten über die Durchführung und Folgen der Bedingungen einvernehmlich beizulegen. Wenn die Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden kann, werden sich Vermieter und Mieter bemühen, die Streitigkeit durch Mediation und andere alternative Möglichkeiten der Streitbeilegung beizulegen. Ist dies nicht möglich, wird zur Beilegung von Streitigkeiten die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts laut dem Sitz des Vermieters vereinbart.

Artikel 12

Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

12.1. Sollte sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise als ungültig oder nicht durchsetzbar erweisen, wird sie als nichtig oder nicht durchsetzbar behandelt und die übrigen Bestimmungen bleiben gültig und durchsetzbar.

 

Gornja Radgona, 7. 6. 2021